Flüchtlingshilfe ist einfach
Von der normalen Lohnabrechnung bis zum vereinfachten Spendennachweis
Viele Unternehmer würden gern Flüchtlinge beschäftigen. Doch solange geflüchtete Menschen in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, dürfen sie keiner Beschäftigung nachgehen. Anerkannte Asylbewerber dagegen können uneingeschränkt beschäftigt werden. Bei einem Abschiebungsverbot, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung hängt es vom Einzelfall ab, ob eine Arbeitserlaubnis erteilt wird. Genauere Informationen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusammengestellt. Sobald ein Asylbewerber eine Beschäftigung aufnimmt, wird er lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Er erhält von der Krankenkasse eine Sozialversicherungsnummer und eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erstellt die Lohnabrechnung. Darüber hinaus führt er die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge ab.
Flüchtlinge haben Anspruch auf Mindestlohn
Wer Flüchtlinge einstellt, muss das Mindestentgelt von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde zahlen und zwar unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers. Ein fehlender Berufsabschluss, ungenügende Sprachkenntnisse oder gar die Herkunft des Arbeitnehmers aus einem anderen Land rechtfertigen keine Ausnahme von der Zahlung des Mindestlohns.
Finanzminister schaffen Klarheit für Vereine
Viele Sportvereine helfen, Flüchtlinge zu integrieren, indem sie diese kostenfrei mittrainieren lassen. Doch gerade dieses Handeln sollte die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbegünstigung der Vereine bedrohen. Nun gaben die Finanzminister Entwarnung. Die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen in einem gemeinnützigen Verein gefährdet nicht dessen steuerrechtliche Gemeinnützigkeit.
Leistungen der Flüchtlingshilfe sind steuerbegünstigt
Gemeinnützige Einrichtungen werden nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie ihre Einnahmen für satzungsmäßige Zwecke einsetzen und mit ihren Leistungen nicht in Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmen treten.
Für die Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Finanzverwaltung für die Jahre 2014 bis 2018 einige Billigkeitsregeln erlassen. So können gemeinnützige Einrichtungen, die vorübergehend Bürgerkriegsflüchtlinge oder Asylbewerber unterbringen, betreuen, versorgen oder verpflegen und dafür Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften erhalten, diese Einnahmen dem steuerlichen Zweckbetrieb zuordnen.
Zudem sind die Leistungen umsatzsteuerbefreit, selbst wenn Flüchtlinge nach der Vereinssatzung nicht ausdrücklich zum begünstigten Personenkreis gehören. Umsatzsteuerfrei sind auch Personalgestellungen zwischen begünstigten Einrichtungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe. Dasselbe gilt für die Lieferung von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünfte, wenn bisher auch schon umsatzsteuerfreie Mahlzeitendienste erbracht wurden.
Hinweis
Für private Spenden im Rahmen der Flüchtlingshilfe wurden die Nachweispflichten erleichtert. Bei Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen genügt ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking als Nachweis.
(Stand: 18.04.2016)
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