Kurzarbeitergeld bei saisonbedingtem Arbeitsausfall
Meldepflichten für Saison-Kurzarbeitergeld fallen weg
Eigentlich ist es gut, dass das Wetter noch nicht nach eigenen Wünschen und Befindlichkeiten manipuliert werden kann. Doch gerade in der kalten Winterzeit wünscht sich das so mancher Bauunternehmer. Sie haben immer wieder erhebliche witterungsbedingte Arbeitsausfälle zu verkraften. Aufgrund von Kälteeinbrüchen mit erheblichen Minusgraden stockt der Bau, so dass der Auftrag später fertiggestellt wird. Für die Angestellten, die auf den Baustellen tätig sind, gibt es nichts zu tun. Dennoch besteht für den Unternehmer die Verpflichtung zur Lohnzahlung. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 Prozent der Nettolohndifferenz, für alle anderen Mitarbeiter in Höhe von 60 Prozent der Nettolohndifferenz.
Keine Anzeigepflicht für Arbeitsausfall im Schlechtwetterzeitraum
Im sogenannten Schlechtwetterzeitraum vom 1. Dezember bis zum 31. März des Folgejahres können Unternehmen, die den Tarifverträgen des Baugewerbes, der Dachdecker und des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus unterworfen sind, Saison-Kurzarbeitergeld zahlen und die Erstattung beim Arbeitsamt beantragen. Für die Gerüstbauunternehmen beginnt der Schlechtwetterzeitraum bereits am 1. November eines Jahres. Der witterungsbedingte Arbeitsausfall wegen Kälte, Schnee oder/und Eis ist seit einigen Jahren nicht mehr zeitnah beim Arbeitsamt anzumelden. Ab dem Schlechtwetterzeitraum 2016/2017 entfällt auch die zeitnahe Anzeigepflicht für wirtschaftliche Arbeitsausfälle. Für die Erstattung der gezahlten Saison-Kurzarbeitergelder durch die Agentur für Arbeit sind nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen einzureichen. Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter, aber auch Aufzeichnungen, die die Gründe für den Arbeitsausfall dokumentieren, sind für Kontrollzwecke jedoch auch weiterhin aufzubewahren.
Der Wegfall der Anzeigepflicht während des Schlechtwetterzeitraums ist als erhebliche Entlastung für die Unternehmen in der Baubranche zu begrüßen, denn der Unternehmer hat in der Regel viele andere Dinge zu organisieren, wenn ihm das Wetter einen Strich durch die Rechnung macht.
(Stand: 25.11.2016)
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