So wird der Gutschein nicht zur Umsatzsteuerfalle
Wird beim Kauf eines Gutscheins tatsächlich (Bar-)Geld gegen Gutschein(-Geld) getauscht? Umsatzsteuerlich ist das nicht ganz so einfach, denn hier muss unterschieden werden.
Gutschein als Zahlungsmittel
Wird ein Gutschein über eine nicht konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung ausgestellt, handelt es sich lediglich um den Tausch von Zahlungsmitteln (Tausch von Bargeld/EC-Zahlung gegen Gutschein). Beispiele sind:
- Kinogutschein, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Einkaufsgutschein im Supermarkt, der zum Bezug von Waren aus dem gesamten Sortiment berechtigt.
Die Ausgabe eines solchen Gutscheins ist noch keine umsatzsteuerbare Leistung. Erst bei Einlösung des Gutscheins entsteht Umsatzsteuer.
Gutschein als Ware bzw. Dienstleistung
Wird ein Gutschein über eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung ausgestellt, handelt es sich um eine Anzahlung für eine Lieferung oder Dienstleistung. Beispiele sind:
- Restaurantgutschein, z. B. für ein Mittagsmenü
- Büchergutschein
- Kinogutschein, der nur für den Erwerb von Tickets für Filmvorführungen eingesetzt werden kann
Die Ausgabe des Gutscheins ist eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung, die entweder mit 19 % oder mit 7 % zu versteuern ist. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
(Stand: 12.09.2017)
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