Unternehmenskäufer haften nicht für SV-Beiträge des Verkäufers
Nach einem Unternehmensverkauf können sich die Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung auf Zeiträume vor und nach dem Betriebsübergang beziehen. Der Betriebsübernehmer haftet jedoch nur für Sozialversicherungsbeiträge, die auf Zeiträume nach dem Betriebsübergang entfallen, nicht für Beitragsverpflichtungen des Unternehmensverkäufers. Die Prüfung der Beitragsbescheide ist deshalb sehr wichtig. Werden darin Altlasten des Unternehmensverkäufers vom neuen Firmenbesitzer verlangt, sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden. Gleichzeitig empfiehlt sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vor dem zuständigen Sozialgericht herstellen zu lassen. So werden die unberechtigt geforderten Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Zahlung fällig. Die ETL-Rechtsanwälte unterstützen Sie gern dabei!
(Stand: 20.09.2011)
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